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Samstag, 26. Mai 2012

Was man immer wissen sollte...

Das Recht am eigenen Bild ist ein Zivilrecht, der Polizist müsste seinen Anspruch zivilrechtlich durchsetzen. Die Zuhilfenahme seiner Funktion als Polizist, um diesen Anspruch im Vorgriff durch Beschlagnahmung/Löschung durchzusetzen, stellt eine rechtsmißbräuchliche Ausnutzung seiner dienstlichen Funktion dar. Das hat dienstrechtliche und unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen. Er hat keinerlei Handhabe eine Löschung des Bildes zu verlangen.

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