Das Recht am eigenen Bild ist ein Zivilrecht, der Polizist müsste seinen Anspruch zivilrechtlich durchsetzen. Die Zuhilfenahme seiner Funktion als Polizist, um diesen Anspruch im Vorgriff durch Beschlagnahmung/Löschung durchzusetzen, stellt eine rechtsmißbräuchliche Ausnutzung seiner dienstlichen Funktion dar. Das hat dienstrechtliche und unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen. Er hat keinerlei Handhabe eine Löschung des Bildes zu verlangen.
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